Stand September 20269 Minuten LesezeitBetrieb & Instandhaltung
Kurz gefasst
Nach 20 Jahren endet der feste Vergütungssatz, nicht der Betrieb. Was der Netzbetreiber danach zahlt, sind wenige Cent je Kilowattstunde, und der Wert steht erst im Januar des Folgejahres fest. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, wie Sie mehr Vergütung bekommen, sondern wie viel von Ihrem Strom im Haus bleibt. Und davor steht die Prüfung, in welchem Zustand die Anlage überhaupt ist.
Was endet nach 20 Jahren und was läuft weiter?
Die Rechnung ist einfach. Das EEG zahlt die Einspeisevergütung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme, und der Zeitraum verlängert sich bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres (§ 25 Abs. 1 EEG). Eine Anlage, die 2004 ans Netz ging, hat also Ende 2024 die letzte feste Vergütung bekommen. Beim Jahrgang 2005 war Ende 2025 Schluss, beim Jahrgang 2006 ist es Ende 2026 so weit, Ende 2027 folgt der Jahrgang 2007.
Was dann endet, ist der feste Vergütungssatz. Sonst nichts. Die Anlage darf weiterlaufen, sie wird nicht abgeschaltet, und niemand muss etwas abbauen. Der Netzbetreiber nimmt den Strom weiter ab und vergütet ihn, nur eben nach einer anderen Regel.
Diese Anschlussregelung gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind (§ 3 Nr. 3a EEG). Bei größeren Bestandsanlagen, etwa auf einer Halle oder einem landwirtschaftlichen Gebäude, sieht die Rechnung anders aus. Darüber sprechen wir am Telefon.
Was zahlt der Netzbetreiber nach dem Förderende noch?
Für ausgeförderte Anlagen besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung weiter (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG), nur wird er anders berechnet. Grundlage ist der Jahresmarktwert Solar, höchstens jedoch 10 Cent je Kilowattstunde (§ 23b EEG). Davon geht ein Abzugsbetrag für die Vermarktungskosten ab, den die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr veröffentlichen (§ 53 Abs. 4 EEG). Ist ein intelligentes Messsystem verbaut, halbiert sich dieser Abzug.
Der wichtigste Punkt daran: Der Wert steht immer erst im Nachhinein fest. Den Jahresmarktwert für ein Kalenderjahr veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber erst im Januar des Folgejahres. Während des Jahres wissen Sie also nicht, was am Ende herauskommt.
Wie viel dabei herauskommt, zeigt das letzte abgerechnete Jahr. Für 2025 lag der Jahresmarktwert Solar bei 4,508 ct/kWh, nach Abzug blieben 3,793 ct/kWh. Für 2026 haben die Übertragungsnetzbetreiber den Abzugsbetrag am 24. Oktober 2025 auf 0,228 ct/kWh festgelegt, der zugehörige Jahresmarktwert wird aber erst im Januar 2027 veröffentlicht. Eine Zahl für das laufende Jahr gibt es deshalb noch nicht.
Diesen Einnahmen stehen Kosten gegenüber, die weiterlaufen. Die Verbraucherzentrale rechnet das für eine kleine Altanlage mit 2 kWp durch: im ersten Jahr nach Förderende rund 68 Euro Anschlussvergütung, dem stehen rund 130 Euro gegenüber, darin 100 Euro laufende Kosten und 30 Euro anteilig für den Anlagencheck. Unterm Strich ein Minus von etwa 62 Euro. Stellt derselbe Haushalt auf Eigenverbrauch um und nutzt 40 Prozent selbst, dreht sich das: rund 224 Euro gesparte Stromkosten plus 41 Euro Überschussvergütung gegen rund 150 Euro Kosten.
Woher die laufenden Kosten kommen, ist schnell erzählt. Der ZVEI nennt für den Weiterbetrieb den Stromzähler, die Haftpflichtversicherung sowie Wartung und Reparaturen. Der Messstellenbetrieb ist dabei gesetzlich gedeckelt und nach installierter Leistung gestaffelt. Ab mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung ist der Einbau eines intelligenten Messsystems ohnehin Pflicht (§ 29 Abs. 1 MsbG).
| Installierte Leistung | Höchstpreis je Jahr, brutto |
|---|---|
| über 7 bis 15 kW | 130 Euro |
| über 15 bis 25 kW | 190 Euro |
| über 25 bis 100 kW | 220 Euro |
Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb mit intelligentem Messsystem bei EEG- und KWKG-Anlagen nach § 30 MsbG. Der Betrag teilt sich zwischen Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer auf. Für Anlagen bis 7 Kilowatt gilt ein anderes Regime, dazu nennen wir hier bewusst keine Zahl. Abgerufen am 21.09.2026.
Lohnt es sich, den Strom nach dem Förderende selbst zu verbrauchen?
Der Kern ist Rechnen, nicht Meinung. Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart den vollen Bezugspreis, den Sie sonst Ihrem Stromlieferanten zahlen. Eine eingespeiste bringt nach dem Förderende wenige Cent. Der Abstand zwischen beiden ist der eigentliche Hebel, nicht die Frage, wie man an mehr Vergütung kommt.
Der ZVEI bewertet die reine Volleinspeisung nach dem Förderende deshalb als keine wirtschaftliche Option und rät langfristig davon ab. Ob das für Ihre Anlage gilt, hängt an Ihrem Verbrauch und am Zustand der Anlage.
Technisch passiert die Umstellung im Zählerschrank. Der Solarstrom fließt dann zuerst in die Hausinstallation und wird dort vorrangig verbraucht, nur der Überschuss geht ins Netz. Der Umbau muss nach den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers erfolgen, unter anderem nach VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105. Dazu kommt die Zählerfrage: Bei jedem Eingriff im Zählerschrank sind die Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes zu berücksichtigen, also auch die Umstellung auf ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung. Die Änderung gehört danach innerhalb eines Monats ins Marktstammdatenregister.
Wie viel Strom Sie damit tatsächlich im Haus behalten, hängt an Ihrem Tagesablauf. Der ZVEI nennt in seinem Merkblatt von 2023 als Erfahrungswert rund 30 Prozent Eigenverbrauch ohne Speicher und etwa 60 bis 70 Prozent mit Speicher, abhängig von Kapazität und Nutzerverhalten.
Was die Umrüstung kostet, hängt am Zustand Ihres Zählerschranks. Zur Einordnung nennt die Verbraucherzentrale für eine solche Umrüstung ab 200 Euro und bis zu 2.000 Euro, wenn die Elektroinstallation erneuert werden muss (Stand 10.08.2026).
Zur Ehrlichkeit gehört der Fall, in dem sich der Aufwand nicht trägt. Wenn tagsüber niemand zu Hause ist, kein Speicher dazukommt und weder Wärmepumpe noch Wallbox geplant sind, bleibt vom erzeugten Strom wenig im Haus. Dann ändert die Umstellung an der Rechnung wenig.
Lohnt sich Repowering mit neuen Modulen?
Bevor Sie über Repowering rechnen, sollten Sie einen Punkt kennen: Neue Module auf dem alten Gestell bringen keine neue Förderung. Der Austausch technischer oder baulicher Teile ändert den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht (§ 3 Nr. 30 EEG). Die Anlage bleibt rechtlich die alte und damit ausgefördert. Nur zusätzlich installierte Leistung wird vergütungsrechtlich nach den Vorschriften beurteilt, die zum Zeitpunkt der Erweiterung gelten.
Das Argument für neue Module ist ein anderes, und es ist ein gutes: die Fläche. Nach dem Photovoltaics Report des Fraunhofer ISE ist der Wirkungsgrad kommerzieller Siliziummodule auf Basis monokristalliner Wafer im vergangenen Jahrzehnt von etwa 17 auf knapp 25 Prozent gestiegen. Auf dasselbe Dach passt heute also deutlich mehr Leistung als 2005.
Repowering passt deshalb dort, wo ohnehin am Dach gearbeitet wird oder die alte Anlage nur einen Teil der Fläche belegt. Steht eine Dachsanierung an, gehören beide Entscheidungen zusammen, weil die Module dafür ohnehin herunter müssen. Wie das abläuft, steht unter Photovoltaik bei Altbau und Dachsanierung.
Noch ein Wort zur Rechtslage. Am 24. September 2026 berät der Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Drucksache 21/7867). Was am Ende beschlossen wird und ob Bestandsanlagen davon berührt sind, steht heute nicht fest, deshalb steht hier auch keine Zahl dazu. Förderprogramme ändern sich ebenfalls laufend, dazu beraten wir im Gespräch.
Was muss an einer 20 Jahre alten Anlage geprüft werden?
Bevor Sie über Geld reden, sollten Sie wissen, in welchem Zustand die Anlage ist. Als Betreiber sind Sie für den sicheren Betrieb der elektrotechnischen Anlage verantwortlich und dafür, dass von ihr keine Gefahr ausgeht. Der ZVEI empfiehlt, zum 20. Jahrestag eine technische Prüfung der elektrischen und mechanischen Sicherheit durch eine Elektrofachkraft durchführen und dokumentieren zu lassen.
Was der ZVEI für den sicheren Weiterbetrieb zu prüfen empfiehlt
- Dach und Unterkonstruktion der Anlage
- Solarmodule
- Kabel und Leitungen samt Anschlüssen und Steckverbindern
- Generatoranschlusskästen und Wechselrichter
- Anlagenüberwachung
- Blitz- und Überspannungsschutz sowie die Erdungsanlage
- Einspeisepunkt im Zählerschrank und Funktion der Schutzeinrichtungen
Wann lohnt sich der Rückbau der alten Anlage?
Nicht jede Anlage von 2005 gehört weiterbetrieben. Rückbau ist kein Scheitern, sondern manchmal die saubere Entscheidung. Das gilt, wenn die Prüfung sicherheitsrelevante Mängel zeigt, deren Behebung mehr kostet, als die Anlage noch einbringt. Es gilt, wenn bei einer sehr kleinen Altanlage ohnehin eine Dachsanierung ansteht. Und es gilt, wenn im Haus schlicht niemand mehr ist, der sich darum kümmern möchte.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, dann bitte vollständig. Eine Anlage, die vom Dach verschwindet, aber im Register und beim Netzbetreiber weiterläuft, macht später Arbeit.
Photovoltaikmodule stehen in Anlage 1 des ElektroG ausdrücklich drin, als große und als kleine Photovoltaikmodule. Sie gehören also weder in den Bauschutt noch auf den Sperrmüll. Unter welchen Bedingungen und in welcher Menge Ihr örtlicher Entsorgungsträger sie annimmt, fragen Sie am besten vorher dort nach.
Was zu einem vollständigen Rückbau gehört
- Den zuständigen Netzbetreiber informieren
- Die endgültige Stilllegung im Marktstammdatenregister registrieren. Diese Meldung ersetzt die Meldung an den Netzbetreiber nicht.
- Die Versicherung anpassen
- Module und elektrotechnische Komponenten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz entsorgen
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- § 25 EEG 2023 (Zahlungsdauer), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 3 EEG 2023 (Begriffsbestimmungen, Nummer 3a und Nummer 30), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 21 EEG 2023 (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 23b EEG 2023 (Anzulegender Wert für ausgeförderte Anlagen), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 53 EEG 2023 (Verringerung des Zahlungsanspruchs), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- Übertragungsnetzbetreiber, Abzugsbetrag 2026 für ausgeförderte Anlagen, netztransparenz.deabgerufen am 21.09.2026
- Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), Der Jahresmarktwert Solar 2025abgerufen am 21.09.2026
- Verbraucherzentrale, Photovoltaik: Was tun mit der Ü20-Anlage, wenn die EEG-Förderung endet? (Stand 10.08.2026)abgerufen am 21.09.2026
- ZVEI-Merkblatt Version 1.1, Hinweis zum sicheren Betrieb von Photovoltaik-Bestandsanlagen nach Ende der EEG-Förderung (12.09.2023)abgerufen am 21.09.2026
- § 29 MsbG (Einbau intelligenter Messsysteme), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 30 MsbG (Preisobergrenzen), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- Clearingstelle EEG|KWKG, häufige Rechtsfrage 100: Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder repowern?abgerufen am 21.09.2026
- Fraunhofer Institute for Solar Energy Systems ISE, Photovoltaics Report (14.07.2026)abgerufen am 21.09.2026
- Anlage 1 ElektroG (Gerätekategorien), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister, Häufige Fragenabgerufen am 21.09.2026
- § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen, Nummer 72), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 52 EStG (Anwendungsvorschriften, Absatz 4), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG) vom 17.07.2023abgerufen am 21.09.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geplant (erste Lesung am 24.09.2026, Drucksache 21/7867)abgerufen am 21.09.2026


