Stand September 20269 Minuten LesezeitRecht, Steuern, Anmeldung
Kurz gefasst
Versichern müssen Sie Ihre Anlage nicht, melden sollten Sie sie. Das Gesetz verlangt, eine Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, und der beste Zeitpunkt dafür liegt vor der Montage. Ob Zusatzbaustein oder eigene Police die richtige Wahl ist, hängt an Größe, Finanzierung und Ihrem bestehenden Vertrag. Entscheidend ist am Ende nicht der Name der Versicherung, sondern ob Anlage, Speicher und Elementarschäden darin ausdrücklich genannt sind.
Muss ich die neue Anlage meiner Gebäudeversicherung melden?
Vorgeschrieben ist keine Versicherung. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu klar: „Eine Versicherungspflicht für Solarstromanlagen gibt es nicht." (Stand November 2024) Wer sich also fragt, ob er wegen der Anlage etwas abschließen muss, kann diese Frage abhaken.
Anders sieht es aus, sobald ein Vertrag über das Gebäude besteht. Nach § 23 des Versicherungsvertragsgesetzes dürfen Sie ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen, und wenn Sie nachträglich erkennen, dass Sie eine vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Ob eine Photovoltaikanlage im konkreten Fall so eingeordnet wird, entscheidet die Gesellschaft. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass manche Versicherer sie als anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung betrachten.
Die Folgen einer unterlassenen Anzeige stehen in § 26 VVG. Bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung muss der Versicherer nicht leisten, bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung kürzen, und den Nachweis, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, müssen Sie führen. Bei einer unterlassenen Anzeige greift das erst, wenn der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Meldung beim Versicherer hätte sein müssen, und der Versicherer von der Gefahrerhöhung nichts wusste. Leisten muss er außerdem trotzdem, wenn die Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ursächlich war.
Der richtige Zeitpunkt für die Meldung liegt vor dem Montagetermin. Die Verbraucherzentrale rät, dem Versicherer die geplante Installation schon vor Arbeitsbeginn zu melden. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wird noch deutlicher: Der Schutz sollte „bereits vor Lieferung und Montagebeginn abgeschlossen bzw. dem Versicherer gemeldet werden", damit auch die Zeit während der Installation abgedeckt ist.
Was deckt die Wohngebäudeversicherung bei einer PV-Anlage ab?
Die Grundversicherung schützt nach Angaben der Verbraucherzentrale bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Sturm oder Leitungswasser (Stand Juli 2023). Das klingt nach viel und deckt die großen Ereignisse auch ab. Nur steckt die Photovoltaikanlage darin nicht automatisch mit.
Deshalb der Rat der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die Anlage als bauliche Ergänzung zu melden und den Einschluss schriftlich bestätigen zu lassen. Die Wohngebäudeversicherung deckt außerdem nicht alle Risiken ab und leistet zum Beispiel bei Diebstahl oder Ertragsausfällen nicht immer.
Vieles von dem, was man bei einer Photovoltaikanlage tatsächlich fürchtet, ist ein eigener Einschluss. Diebstahl ist über die bestehende Wohngebäudeversicherung laut Verbraucherzentrale meist nicht abgesichert, dafür braucht es eine Vertragsanpassung. Zusätzlich versicherbar sind falsche Bedienung, Frost, Kurzschluss sowie Konstruktions- und Materialfehler, bei Photovoltaikanlagen außerdem Ertragsausfall und Schäden durch Tierbiss.
| Schaden | Wo er hingehört |
|---|---|
| Brand, Blitzschlag | Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung |
| Sturm | Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung |
| Leitungswasser | Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung |
| Starkregen, Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch | Eigener Baustein: Elementarschadenversicherung |
| Diebstahl | Meist nicht abgesichert, Vertragsanpassung nötig |
| Ertragsausfall | Eigener Einschluss |
| Tierbiss | Eigener Einschluss |
| Bedienungsfehler, Kurzschluss, Frost | Eigener Einschluss |
| Konstruktions- und Materialfehler | Eigener Einschluss |
Nach Angaben der Verbraucherzentrale, Stand Juli 2023. Was Ihr Vertrag im Einzelnen abdeckt und bis zu welchem Betrag, steht in Ihren Bedingungen.
Zusatzbaustein oder eigene Police: was ist sinnvoller?
Neben dem Zusatzbaustein am Gebäudevertrag gibt es eigenständige Photovoltaikversicherungen. Die Verbraucherzentrale hält diese reinen Photovoltaik-Versicherungen für „teurer" und schreibt, sie „lohnen sich meist nur für größere Anlagen mit mehr als zehn Kilowatt Leistung". Zugleich gilt: Photovoltaikanlagen lassen sich nach ihrer Einschätzung meist für einen kleinen Aufpreis über die Wohngebäude- oder Elementarschadenversicherung mitversichern.
Für den Weg über den eigenen Gebäudevertrag spricht noch etwas Praktisches. Der Versicherungsexperte der Stiftung Warentest, Michael Nischalke, riet 2024 dazu, den Schutz der Anlage nach Möglichkeit in die Wohngebäudeversicherung zu integrieren, um Konflikte zwischen mehreren Versicherern bei der Schadensabwicklung zu vermeiden. Wenn ein Sturm das Dach abdeckt und die Module gleich mit, ist nur eine Gesellschaft zuständig.
Ein Fall liegt anders: Wenn Sie die Anlage über einen Kredit finanziert haben, kann die Entscheidung Ihnen abgenommen sein. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz schreiben Banken bei einer Kreditfinanzierung häufig vertraglich eine Photovoltaikversicherung vor. Sehen Sie in diesem Fall in Ihren Darlehensvertrag, bevor Sie Tarife vergleichen. Zu Förderprogrammen sagen wir hier bewusst nichts, weil die sich laufend ändern; darüber sprechen wir im Beratungsgespräch.
Brauche ich eine Elementarschadenversicherung für die PV-Anlage?
Starkregen, Überschwemmung, Rückstau und Erdrutsch gehören nicht zur Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung, sondern zur Elementarschadenversicherung. Das ist ein eigener Baustein, den man haben kann oder eben nicht.
Für eine Photovoltaikanlage ist das handfester, als es klingt. Module liegen oben, aber die teure Elektronik liegt unten: Wechselrichter und Batteriespeicher setzen wir in der Regel nicht aufs Dach, sondern in den Technikraum, in den Keller oder in die Garage. Damit stehen genau die Komponenten dort, wo eindringendes Wasser und Rückstau zum Thema werden.
In Baden-Württemberg schließen nach Angaben des Gesamtverbands der Versicherer 94 Prozent der Wohngebäudeversicherungen Elementarschäden ein (Stand 2024). Der Grund ist historisch: Bis 1993 bestand hier eine Versicherungspflicht gegen Elementarschäden. Bundesweit waren es nach GDV-Angaben von September 2025 nur 57 Prozent der Gebäude. Der Verband weist zugleich darauf hin, dass in vielen älteren Verträgen oft nur Sturm oder Hagel versichert sind, nicht jedoch Starkregen und Hochwasser.
Ob eine bundesweite Pflichtversicherung kommt, wird seit Jahren diskutiert. Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 eine Entschließung gefasst, die die Bundesregierung auffordert, unverzüglich einen Vorschlag zur Einführung einer bundesweiten Pflichtversicherung gegen Elementarschäden zu unterbreiten. Im Bundestag forderte ein Antrag der Fraktion Die Linke vom 26. März 2026 einen Gesetzentwurf für eine solidarische Absicherung gegen Schäden durch Naturereignisse; die für den 16. April 2026 geplante Beratung wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Wie der Stand am Tag Ihrer nächsten Vertragsverlängerung ist, klären Sie am besten direkt mit Ihrem Versicherer.
Wer haftet, wenn die PV-Anlage bei anderen einen Schaden anrichtet?
Die Verbraucherzentrale beschreibt den Fall so: „Als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage können Sie haften, wenn Dritte einen Schaden durch Ihre Anlage erleiden. Das kann beispielsweise durch ein Feuer sein, das aufs Nachbardach übergreift oder ein Solarmodul, das vom Sturm heruntergerissen und auf ein Auto geschleudert wird."
Ob Ihre private Haftpflichtversicherung den Betrieb einer Photovoltaikanlage einschließt, steht in Ihren Bedingungen. Das ist eine Frage, die sich mit einem Anruf bei Ihrem Versicherer klären lässt, und die Sie stellen sollten, bevor etwas passiert.
Pauschale Leistungsgrenzen nach Anlagengröße nennen wir hier bewusst nicht. Solche Grenzen unterscheiden sich je Tarif und lassen sich nicht auf Ihren Vertrag übertragen. Maßgeblich ist, was in Ihrer Police steht.
Worauf sollte ich im Versicherungsvertrag achten?
Ob ein Vertrag taugt, entscheidet sich nicht am Titel der Police, sondern an ein paar Punkten weiter hinten. Die folgende Liste können Sie beim Telefonat mit Ihrem Versicherer durchgehen.
Fragen Sie Ihren Versicherer
- Ist die Photovoltaikanlage im Vertrag namentlich aufgeführt?
- Ist der Batteriespeicher ausdrücklich eingeschlossen? Stiftung Warentest bewertet das als eigenes Kriterium, fragen Sie also ausdrücklich danach.
- Wie hoch ist die Selbstbeteiligung im Schadenfall?
- Sind Diebstahl, Tierbiss, Überspannung, grobe Fahrlässigkeit sowie Bedienungs- und Konstruktionsfehler abgedeckt, und bis zu welchem Betrag?
- Werden bei einem Produktionsausfall die Kosten für zugekauften Strom ersetzt? Auch das prüft Stiftung Warentest als eigenen Punkt.
- Ist die Elementarschadenversicherung eingeschlossen, und ist die Anlage dort mit aufgeführt?
Braucht die PV-Anlage einen Überspannungsschutz?
Beim Thema Blitz und Überspannung wird oft pauschal geantwortet, in beide Richtungen. Der VDE schreibt in seiner Fachinformation (Stand 2021, derzeit in Überarbeitung): „Wenn ein Gebäude über keinen Äußeren Blitzschutz verfügt (und dieser auch nicht durch gesetzliche oder behördliche Vorgaben gefordert ist), entscheidet der Eigentümer der Photovoltaik-Anlage über die umzusetzenden Schutzmaßnahmen." Das maßgebliche Regelwerk ist DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) Beiblatt 5, in Kraft seit Februar 2014; eine Risikoabschätzung ermöglicht DIN EN 62305-2.
Übersetzt heißt das: Es hängt am Gebäude, nicht an einer Faustregel. Wir sehen uns das bei der Planung am konkreten Objekt an, zusammen mit dem Rest der Anlagentechnik.
Und noch etwas gehört zur Ehrlichkeit: Wir vermitteln keine Versicherungen und empfehlen keine Tarife. Was Ihr Vertrag hergibt, klären Sie mit Ihrem Versicherer. Wenn Sie über eine neue Photovoltaikanlage nachdenken oder eine Frage zur Technik haben, erreichen Sie uns unter 07803 9254450, montags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr, oder über das Kontaktformular.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- Verbraucherzentrale: Photovoltaik: Garantie- und Versicherungsbedingungen genau lesen (Stand 05.11.2024)abgerufen am 21.09.2026
- Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Richtig gut versichert: Photovoltaikanlage richtig versichern (04.07.2023)abgerufen am 21.09.2026
- Verbraucherzentrale: Versicherungen für Wärmepumpen, Solaranlagen und Ladestationen (Stand 31.07.2023)abgerufen am 21.09.2026
- § 23 VVG (Gefahrerhöhung), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 26 VVG (Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- Stiftung Warentest: Photovoltaikversicherung im Vergleich (04.04.2025)abgerufen am 21.09.2026
- Stiftung Warentest: Photovoltaik-Versicherungen im Vergleich, So haben wir getestet (04.04.2025)abgerufen am 21.09.2026
- IKZ: Stiftung Warentest bemängelt: viele Photovoltaik-Versicherungen unzureichend (14.02.2024)abgerufen am 21.09.2026
- GDV: Nur die Hälfte der Gebäude in Deutschland ist richtig gegen Naturgefahren versichert (10.09.2025)abgerufen am 21.09.2026
- GDV, Datenservice zum Naturgefahrenreport: Elementarschadenversicherung in Baden-Württemberg am meisten verbreitetabgerufen am 21.09.2026
- Bundesrat KOMPAKT, 1045. Sitzung: Elementarschaden-Pflichtversicherung (14.06.2024)abgerufen am 21.09.2026
- Deutscher Bundestag: Solidarische Versicherungspflicht gegen Elementarschädenabgerufen am 21.09.2026
- GDV: Neue Musterbedingungen: Balkonkraftwerke künftig über die Hausratpolice versichert (27.11.2023)abgerufen am 21.09.2026
- Fraunhofer ISE: Projekt zu Brandrisiken bei PV-Anlagen erfolgreich abgeschlossen (16.04.2015)abgerufen am 21.09.2026
- VDE: Blitzschutz von Photovoltaik-Anlagen (Stand 01.01.2021)abgerufen am 21.09.2026
- DGWZ: DIN EN 62305-3 VDE 0185-305-3 Beiblatt 5abgerufen am 21.09.2026


