Stand September 202612 Minuten LesezeitRecht, Steuern, Anmeldung
Kurz gefasst
Für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2026 bekommen Sie bei Überschusseinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde für den Leistungsanteil bis 10 kW, darüber weniger, und zwar 20 Jahre lang zum Satz des Inbetriebnahmetags. Wirtschaftlich entscheidet trotzdem der Eigenverbrauch, weil eine selbst genutzte Kilowattstunde den Arbeitspreis Ihres Stromvertrags spart. Für 2027 liegt ein Gesetzentwurf vor, der die feste Vergütung für Neuanlagen durch Direktvermarktung ersetzen soll, beschlossen ist er nicht. Planen Sie Ihre Anlage deshalb nach Dach und Verbrauch, nicht nach einem Stichtag.
Welche Einspeisevergütung bekomme ich 2026?
Die Zahlen in diesem Artikel gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Stand der Prüfung ist der 21. September 2026. Die Bundesnetzagentur weist die Sätze halbjahresweise aus, und ihre aktuelle Veröffentlichung basiert auf dem EEG 2023, das bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist.
Zuerst die Unterscheidung, an der alles Weitere hängt. Bei der Überschusseinspeisung verbrauchen Sie den Strom vorrangig selbst und speisen nur ein, was im Haus gerade niemand braucht. Bei der Volleinspeisung geht der gesamte Jahresertrag ins Netz, und aus dieser Anlage darf im ganzen Kalenderjahr keine Kilowattstunde selbst genutzt werden.
Die Sätze unterscheiden sich danach deutlich. Sie gelten außerdem nicht pauschal für die ganze Anlage, sondern stufenweise nach Leistungsanteilen. Warum das für die Rechnung wichtig ist, steht im nächsten Abschnitt.
Ein Wort zur Einheit: Die Bundesnetzagentur schreibt in den Vergütungstabellen kW, in ihrem Rechenbeispiel kWp. Gemeint ist beide Male die installierte Leistung der Anlage. In diesem Artikel steht durchgehend kW.
| Leistungsanteil | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Feste Einspeisevergütung für Solaranlagen auf Wohngebäuden, Gebäuden und Lärmschutzwänden nach § 48 Abs. 2 EEG 2023, Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026. Die Werte werden stufenweise auf die Leistungsanteile angewendet, nicht pauschal auf die ganze Anlage. Für sonstige Solaranlagen nach § 48 Abs. 1 EEG 2023, also Anlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, gilt bis 100 kW im selben Zeitraum ein einheitlicher Wert von 6,19 ct/kWh, unabhängig von Voll- oder Überschusseinspeisung. Quelle: Bundesnetzagentur, Anzulegende Werte für Solaranlagen August 2026 bis Dezember 2026, abgerufen am 21.09.2026.
Warum bekommt eine 20-kW-Anlage nicht einfach 6,66 Cent?
Die Sätze aus der Tabelle gelten nicht pauschal für die ganze Anlage, sondern für Leistungsanteile. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu in ihrer Tabelle der anzulegenden Werte: „Eine PV-Anlage auf einem Wohngebäude nach § 48 Abs. 2 EEG hat drei anzulegende Werte, die stufenweise angewendet werden.“ Und weiter: „Die ersten 10 kWp einer Anlage werden höher vergütet als die nächsten 30 kWp; und diese wiederum höher als die dritte Leistungsklasse.“
Für die Anlage insgesamt ergibt sich daraus ein Mischwert. Ihr Netzbetreiber rechnet also nicht mit einem einzelnen Wert aus der Tabelle, sondern mit dem gewichteten Durchschnitt über die Leistungsanteile.
Die Bundesnetzagentur rechnet das für eine 100-kW-Anlage mit fester Einspeisevergütung und Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026 so vor: 10/100 x (8,10 - 0,4) + 30/100 x (7,06 - 0,4) + 60/100 x (5,84 - 0,4) = 6,03 Cent je Kilowattstunde.
In den Klammern steckt eine zweite Größe. Die Werte 8,10, 7,06 und 5,84 Cent sind die sogenannten anzulegenden Werte. Von ihnen zieht § 53 Abs. 1 EEG 2023 bei der festen Einspeisevergütung 0,4 Cent je Kilowattstunde ab. Deshalb liegt die feste Vergütung immer 0,4 Cent unter dem Wert, der in der Direktvermarktung über die Marktprämie zählt.
Für die Größen, die auf ein Hausdach passen, sieht der Mischwert so aus. Wer sein Dach voll belegt, drückt damit den Durchschnittssatz der Anlage. Er gewinnt dafür Erzeugung, und die ist im Haus mehr wert als im Netz. Der Vergütungssatz allein ist deshalb kein Grund, ein Dach kleiner zu belegen, als es technisch sinnvoll wäre.
| Anlagenleistung | Mischwert bei Überschusseinspeisung |
|---|---|
| 10 kW | 7,70 ct/kWh |
| 15 kW | 7,35 ct/kWh |
| 20 kW | 7,18 ct/kWh |
| 30 kW | 7,01 ct/kWh |
| 40 kW | 6,92 ct/kWh |
Eigene Berechnung aus den Sätzen der Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen ab 1. August 2026 (7,70 ct/kWh für den Leistungsanteil bis 10 kW, 6,66 ct/kWh für den Anteil darüber bis 40 kW), gerundet auf zwei Nachkommastellen.
Warum sinkt die Einspeisevergütung jedes halbe Jahr?
Die Absenkung steht im Gesetz. Nach § 49 EEG 2023 verringern sich die anzulegenden Werte für Solaranlagen ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate um 1 Prozent, jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen. Die Stichtage sind damit der 1. Februar und der 1. August.
Die Bundesnetzagentur formuliert es so: „Seit 2024 werden die Fördersätze halbjährlich unter Verwendung eines festen Degressionssatzes bestimmt.“ Es handelt sich also um einen im Gesetz festgelegten Prozentsatz und nicht um eine Reaktion auf die Marktlage.
Wie groß ein einzelner Schritt ist, zeigt der Vergleich der beiden Halbjahre 2026. Für Inbetriebnahmen von Februar bis Juli lag der Satz für den Anteil bis 10 kW bei 7,78 Cent, ab August bei 7,70 Cent. Das sind 0,08 Cent je Kilowattstunde, also die gesetzliche Absenkung um 1 Prozent.
Zwischen dem Start des EEG 2023 und heute liegen mehrere solcher Schritte. Für Inbetriebnahmen ab Januar 2023 lagen die Sätze für den Anteil bis 10 kW bei 8,20 Cent bei Überschusseinspeisung und 13,00 Cent bei Volleinspeisung. Ab August 2026 sind es 7,70 und 12,22 Cent.
Für Ihre eigene Anlage ist das trotzdem nur eine Momentaufnahme. Welcher Satz für sie gilt, entscheidet allein der Tag der Inbetriebnahme, und danach ändert er sich nicht mehr. 0,08 Cent je Kilowattstunde sind kein Grund, eine Anlage vorzuziehen, die noch nicht durchgeplant ist.
Ein physikalischer Zusammenhang gehört noch dazu, auch wenn er die Degression nicht erklärt. Mittags speisen bundesweit sehr viele Anlagen gleichzeitig ein, und genau dann ist Strom an der Börse am wenigsten wert, zeitweise bis in den negativen Bereich hinein. Auf die feste Einspeisevergütung wirkt sich der Börsenpreis nicht Stunde für Stunde aus. An einer Stelle wird er aber relevant, und die steht im nächsten Abschnitt.
Wird die Einspeisevergütung 20 Jahre lang für jede Stunde gezahlt?
Wie lange gezahlt wird, regelt § 25 EEG 2023. Wörtlich heißt es dort: „Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung.“ Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Für Sie heißt das: Der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt, ist Ihr Satz. Die halbjährlichen Absenkungen gelten für Anlagen, die danach ans Netz gehen. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die erste steht bereits im geltenden Gesetz, die zweite steht in einem Entwurf und ist nicht beschlossen.
Die erste Einschränkung ist § 51 EEG 2023: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.“ Für diese Zeiträume bekommen Sie also nichts.
Für kleinere Anlagen greift das nicht sofort. § 51 Abs. 2 nimmt Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt aus, und zwar „für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird“. Anlagen unter 2 Kilowatt sind ausgenommen „für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat“. Wann das für eine bestimmte Anlage praktisch beginnt, hängt also daran, wann sie ein intelligentes Messsystem bekommt.
Die ausgefallene Zeit ist nicht verloren. Nach § 51a EEG 2023 verlängert sich der Zahlungszeitraum um die Zeiten, in denen der anzulegende Wert wegen negativer Spotmarktpreise auf null verringert wurde. Bei Solaranlagen werden die betroffenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 in sogenannte Volllastviertelstunden umgerechnet und einem monatlichen Zeitkontingent zugeordnet, das nach dem Ende des regulären Zeitraums abgearbeitet wird. Der Zeitraum verschiebt sich dadurch nach hinten, statt dass diese Zeiten ersatzlos entfallen.
Was lohnt sich mehr: einspeisen oder selbst verbrauchen?
Am Ende kreist die ganze Planung um zwei Zahlen. Auf der einen Seite steht, was eine eingespeiste Kilowattstunde einbringt. Auf der anderen steht, was eine Kilowattstunde kostet, die Sie sonst vom Versorger kaufen müssten.
Nach der BDEW-Strompreisanalyse liegen die verfügbaren Haushaltstarife 2026 im Schnitt bei 37,0 Cent je Kilowattstunde (Stand der Analyse: 21.08.2026). Das ist ein Marktdurchschnitt über die angebotenen Tarife und nicht Ihr Preis. Was Sie mit einer selbst genutzten Kilowattstunde tatsächlich sparen, ist der Arbeitspreis in Ihrem eigenen Vertrag. Schauen Sie auf Ihre letzte Abrechnung, die Zahl steht dort.
Dem gegenüber steht die Einspeisung: 7,70 Cent für den Leistungsanteil bis 10 kW, bei einer 20-kW-Anlage im Mischwert rund 7,18 Cent. Der Abstand zwischen Ihrem Arbeitspreis und diesem Wert ist der eigentliche Hebel Ihrer Anlage, nicht die Höhe des Vergütungssatzes.
Wo Sie bauen, spielt dabei mit hinein. In den engen Tälern rund um Berghaupten und im Kinzigtal steht die Sonne morgens und abends hinter dem Hang, die nutzbare Zeit am Tag ist also kürzer als in offener Lage. In der Rheinebene liegt der Ertrag früher an und hält länger. Das verschiebt, welche Ausrichtung sinnvoll ist und wie groß ein Speicher ausfallen sollte. Beurteilen lässt sich das nur am konkreten Dach und nicht mit einem Durchschnittswert für die Region.
Daraus folgt der Rest der Planung. Jede Kilowattstunde, die im Haus bleibt, ist mehr wert als jede, die ins Netz geht. Die Frage bei der Auslegung lautet deshalb nicht nur, wie viel Leistung auf das Dach passt, sondern wann im Tagesverlauf Ihr Verbrauch liegt und womit sich Erzeugung dorthin verschieben lässt. Wie wir Anlagen danach auslegen, steht unter Photovoltaikanlagen.
Womit sich Erzeugung in den Eigenverbrauch holen lässt
- Batteriespeicher. Er verschiebt Erzeugung vom Mittag in den Abend. Wie groß er ausfallen sollte, hängt an Ihrem Verbrauch und nicht an der Dachgröße: Wie groß ein Speicher sein sollte.
- Wärmepumpe. Sie verlagert Heizen und Warmwasser auf Strom, den Sie zu einem Teil selbst erzeugen.
- Warmwasser über Strom. Ein Heizstab oder eine Warmwasser-Wärmepumpe nimmt Überschüsse an sonnigen Tagen auf, ohne dass dafür ein Speicher nötig wäre.
- Überschussladen am E-Auto. Geladen wird dann, wenn die Anlage mehr liefert, als das Haus gerade braucht: Überschussladen mit der Wallbox.
Wann rechnet sich eine Anlage über die Einspeisung nicht?
Die Einspeisevergütung ist der niedrigste Wert, den eine selbst erzeugte Kilowattstunde in diesem System haben kann. Eine Anlage, die ihr Geld überwiegend daraus holen soll, rechnet also mit der schwächeren der beiden Zahlen aus dem vorigen Abschnitt. Ob sie sich trägt, hängt dann vollständig an den Kosten des einzelnen Projekts. Die stehen hier bewusst nicht, weil sie sich nicht pauschalisieren lassen.
In den folgenden Fällen raten wir dazu, die Planung noch einmal anzusehen, bevor gebaut wird.
Fälle, in denen wir zum Umplanen raten
- Eine reine Volleinspeisungsanlage, die als Renditeobjekt gedacht ist, ohne dass Eigenverbrauch überhaupt vorgesehen wäre.
- Stark verschattete oder kleinteilige Dächer, bei denen viel Montageaufwand auf wenig nutzbare Fläche trifft.
- Ein Haushalt mit sehr geringem Stromverbrauch, ohne Wärmepumpe, Warmwasserbereitung über Strom oder E-Auto in Sicht.
- Der Wunsch nach einer möglichst großen Anlage, ohne dass geklärt ist, wohin der Strom im Tagesverlauf gehen soll.
Was ist bei der Einspeisevergütung ab 2027 geplant?
Zuerst die Abgrenzung. Stand 21. September 2026 gilt das EEG 2023 mit den Sätzen, die oben in der Tabelle stehen. Für die Zeit danach liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mehr nicht.
Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle und ein begleitendes Netzpaket am Mittwoch, 29. Juli 2026, beschlossen. Der Entwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ und liegt als Bundestagsdrucksache 21/7867 vom 07.09.2026 vor. Der Bundestag berät ihn am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung. Nach Artikel 7 des Entwurfs soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Die Frage, die Bestandskunden und alle, die gerade bauen, zuerst stellen, ist die nach dem alten Recht. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, soll nach § 100 des Entwurfs im Grundsatz das am 31. Dezember 2026 geltende Recht weitergelten. Der Gesetzestext beginnt allerdings mit den Worten „Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt“, und die Begründung sagt dazu: „Von diesem Grundsatz werden in den folgenden Absätzen des § 100 EEG 2027 Ausnahmen geregelt.“ Eine dieser Ausnahmen betrifft ausdrücklich auch Bestandsanlagen: Der Entwurf nennt im Lösungsteil die grundsätzliche Abregelung von fernsteuerbaren Anlagen, einschließlich Bestandsanlagen, bei negativen Preisen. Beschlossen ist nichts davon.
Was heißt das für eine Entscheidung heute? Rechtlich ist der 31. Dezember 2026 der Tag, an dem sich nach dem Entwurf entscheidet, welches Recht für eine Anlage gilt. Ob und in welcher Form der Entwurf beschlossen wird, ist offen, und wann eine Anlage tatsächlich in Betrieb geht, hängt nicht allein am Installationsbetrieb, sondern auch am Netzbetreiber und am Zähler. Wer noch kein Konzept für Dach, Verbrauch und Speicher hat, arbeitet sinnvollerweise zuerst daran und nicht an einem Stichtag. Telefonisch erreichen Sie uns montags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr unter 07803 9254450, schriftlich über das Kontaktformular.
Im Einzelnen geht der Entwurf in diese Richtung.
Was der Entwurf für Neuanlagen vorsieht
- Keine feste Einspeisevergütung mehr. An ihre Stelle tritt die Direktvermarktung. Dazwischen steht laut Entwurf „eine befristete Übergangszahlung ..., die unterhalb der vormaligen Einspeisevergütung liegt und bis zum Übergang in die Direktvermarktung temporär für maximal 36 Monate gewährt wird“.
- Deutlich niedrigerer Betrag. Der Entwurf legt den anzulegenden Wert für Solaranlagen einheitlich auf 6,2 Cent je Kilowattstunde fest und zieht bei der Übergangszahlung 1 Cent je Kilowattstunde ab. Nach dem Entwurfsstand wären das 5,2 Cent je Kilowattstunde gegenüber 7,70 Cent heute.
- Gestaffelt nach Jahr und Größe. Die Übergangszahlung soll für Inbetriebnahmen im Jahr 2027 bis unter 50 Kilowatt gelten, 2028 nur noch bis unter 25 Kilowatt, 2029 und 2030 nur noch bis unter 7 Kilowatt. Ab dem Inbetriebnahmejahr 2031 steht sie nicht mehr zur Verfügung.
- Kleine Anlagen weitgehend ohne Zahlung. Wörtlich: „Die Förderung für Neuanlagen von weniger als 25 Kilowatt installierter Leistung wird weitgehend eingestellt.“ Begründet wird das damit, dass diese Anlagen wegen gesunkener Kosten oft ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich seien, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können. Für Kleinanlagen ist zusätzlich „ein neuer Direktvermarktungsbonus für vier Jahre nach erstmaligem Eintritt in die Direktvermarktung“ vorgesehen.
- Kappung der Einspeisespitzen. Der Entwurf sieht vor, „dass kleine und mittlere PV-Dachanlagen künftig dauerhaft einer Kappung ihrer Einspeisespitzen auf fünfzig Prozent ihrer installierten Leistung unterliegen“. Begründet wird das damit, dass Solaranlagen künftig im Regelfall gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden sollen.
- Kein Zuschlag für Volleinspeisung mehr. Wörtlich: „Die bisherige Zusatzförderung sogenannter Volleinspeiseanlagen wird abgeschafft.“
- Messtechnik schon ab 2 Kilowatt. Das Messstellenbetriebsgesetz soll so geändert werden, „dass künftig bereits Erzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als zwei Kilowatt in den Rollout der für die Direktvermarktung notwendigen digitalen Technik einbezogen werden“.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze (Übersicht der anzulegenden Werte für Solaranlagen)abgerufen am 21.09.2026
- Bundesnetzagentur, Anzulegende Werte für Solaranlagen August 2026 bis Dezember 2026 (xlsx), Tabellenblätter mit den Vergütungssätzen, Fußnoten und dem Tabellenblatt „Beispiel“abgerufen am 21.09.2026
- Bundesnetzagentur, Anzulegende Werte für Solaranlagen Februar 2026 bis Juli 2026 (xlsx)abgerufen am 21.09.2026
- Bundesnetzagentur, Archivierte EEG-Vergütungssätzeabgerufen am 21.09.2026
- § 25 EEG 2023 (Dauer der Zahlung), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 48 EEG 2023 (Solare Strahlungsenergie), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 49 EEG 2023 (Absenkung der anzulegenden Werte), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 51 EEG 2023 (Zahlung bei negativen Preisen), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 51a EEG 2023 (Verlängerung des Zahlungszeitraums), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen, Nummer 72), Gesetze im Internetabgerufen am 21.09.2026
- BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026abgerufen am 21.09.2026
- Bundesregierung, Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket (29.07.2026)abgerufen am 21.09.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026 (Vorabfassung), Abschnitt B, § 53, § 100, § 104 und Artikel 7 sowie die Begründung zu § 21 und zu Nummer 78abgerufen am 21.09.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geplant (erste Lesung am 24.09.2026)abgerufen am 21.09.2026


